Mietvertrag - welche Kündigungsfrist zählt?

Immer wieder gibt es Ärger beim Ausstieg aus dem Mietvertrag. Nach dem neuen Mietrecht können Mieter unbefristete Mietverträge binnen drei Monaten kündigen. Doch diese Regelung gilt einheitlich nur für neue Verträge, die nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden. Auf dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin (Az. VIII ZR 240/02)Immer wieder gibt es Ärger beim Ausstieg aus dem Mietvertrag. Nach dem neuen Mietrecht können Mieter unbefristete Mietverträge binnen drei Monaten kündigen. Doch diese Regelung gilt einheitlich nur für neue Verträge, die nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden. Auf dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin (Az. VIII ZR 240/02). Die Richter haben hier entschieden, dass Formularklauseln in Altverträgen von vor dem 01.09.2001, in denen die damaligen nach Mietdauer gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, ihre Gültigkeit behalten. Demnach hat ein Mieter in derartigen Fällen keinen Anspruch darauf, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Der Mieter werde auch nicht unzumutbar belastet, wenn er grundsätzlich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gebunden werde. Er habe in bestimmten Härtefällen - wie schon nach bisherigem Recht - einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter stellt.

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