Eigentümer-Stimmrecht bleibt auch bei Nießbrauch

Ist das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet, so bleibt der Eigentümer dennoch weiterhin stimmberechtigt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hinIst das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet, so bleibt der Eigentümer dennoch weiterhin stimmberechtigt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin.
Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Der Wohnungseigentümer muss sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. Der Eigentümer kann jedoch im Einzelfall im Innenverhältnis zum Nießbraucher verpflichtet sein, dessen Weisungen zu folgen oder gar eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen, beispielsweise wenn der Nießbraucher sämtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums zu tragen hat. Eine Beschlussfassung ist allerdings selbst dann gültig, wenn der Eigentümer entgegen den Weisungen des Nießbrauchers abstimmt, urteilten die Richter (BGH AZ: V ZB 24/01).

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