Asbestsanierung - Rechtsvorschriften und Erläuterungen

1. Bauordnungsrecht Das landesgesetzlich geregelte Bauordnungsrecht gibt die Rechtsgrundlagen für ggf. zum Gesundheitsschutz erforderliche Sanierungs-, Abbruch- oder Räumungsverfügungen.I. Öffentliches Recht

1. Bauordnungsrecht

Das landesgesetzlich geregelte Bauordnungsrecht gibt die Rechtsgrundlagen für ggf. zum Gesundheitsschutz erforderliche Sanierungs-, Abbruch- oder Räumungsverfügungen.

2. Immisionsschutzrecht

§ 22 BlmSchG regelt die Anforderungen für Anlagen oder ortsveränderliche technische Einrichtungen, die zu Sanierungszwecken eingesetzt werden (z. B. Asbestsanierungsbaustellen, Absauge- und Filteranlagen). Die Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Zur Konkretisierung wird auf die Schadstoffbegrenzungswerte der TA-Luft zurückgegriffen.

3. Gefahrstoffrecht

Das Gefahrstoffrecht, insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), enthält sehr umfangreiche Vorschriften zum Gesundheitsschutz beim Arbeiten/Umgang mit asbesthaltigen Stoffen. Wichtigste Vorschrift ist § 39 Gefahrstoffverordnung, der eine besondere Zulassung für Unternehmen vorschreibt, die Asbestsanierungsarbeiten durchführen.

4. Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften

Die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den konkretisierenden Regelungen der berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen (z. B. VBG 119) gibt besondere Anforderungen für die Einrichtung von Sanierungsbaustellen vor.

5. Abfallrecht

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthält Bestimmungen über die Überwachung sowie die Beseitigung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen. Nach einer zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergangenen besonderen Verordnung sind asbesthaltige Abfälle weitgehend als besonders überwachungsbedürftig eingestuft. Die Entsorgung unterliegt daher besonderen Nachweispflichten. Auch hier ist der Stand der Technik einzuhalten. Er gibt u. a. vor, daß asbesthaltige Materialien bei der Entsorgung getrennt zu erfassen und bis zur endgültigen Ablagerung feucht zu halten sind, um eine Staubentwicklung zu vermeiden. Zudem darf der Transport nur in geschlossenen Behältnissen erfolgen und ist von fachkundigen Transportunternehmen durchzuführen.

6. Gefahrguttransportrecht

Da Asbest zu den gefährlichen Gütern im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zählt, sind bei der Beförderung von Sanierungsabfällen auch die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die konkretisierenden Regelungen der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu beachten. Häufig müssen die Vorgaben der GGVS jedoch nicht beachtet werden, weil der Asbest durch die erforderliche Vorbehandlung auf der Baustelle so fest in den Abfall eingebunden ist, daß es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen von Asbestfasern kommen kann.

7. Wasserrecht

Wasserrechtliche Vorgaben sind einzuhalten insbesondere bei der Einleitung von Abwässern, die im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen anfallen, in Gewässer oder Kanalisationen.

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