Keine Rückzahlung der Betriebskosten bei unterlassener Abrechnung

Dem OLG Hamm wurde folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist ein Vermieter verpflichtet, alle von einem Mieter geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zurückzuerstatten, wenn der Vermieter nicht innerhalb angemessener Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung vorlegt? Das Gericht sagte nein.Dem OLG Hamm wurde folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist ein Vermieter verpflichtet, alle von einem Mieter geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zurückzuerstatten, wenn der Vermieter nicht innerhalb angemessener Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung vorlegt? Das Gericht sagte nein.

Dem Rechtsentscheid lag der Fall zugrunde, daß ein Vermieter über Jahre keine Betriebskostenabrechnungen erteilt hafte. Daraufhin forderte der Mieter alle geleisteten Vorauszahlungen klageweise zurück und bekam vor dem Amtsgericht auch Recht. Das mit der Berufung befaßte Landgericht legte die Rechtsfrage schließlich dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Dieses erließ einen Rechtsentscheid zugunsten des Vermieters. Zwar sei ein Vermieter verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit (maximal ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode) eine Abrechnung zu erteilen. Tut er dies trotzdem nicht, so ist der Mieter jedoch darauf verwiesen, seinen Anspruch auf Abrechnung einzuklagen und vollstrecken zu lassen. Darüberhinaus kann er mittels eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen verweigern. Für einen Anspruch auf Rückzahlung aller Vorauszahlungen gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage.

(OLG Hamm, 1/98 30REMiet)

- https://www.baumagazin.de/406