Preisüberhöhung bei Time-Sharing-Verträgen

Zur Nichtigkeit von Time-Sharing-Verträgen bei überhöhten Kaufpreisen. Dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz kommt im Rahmen des Verbraucherschutzes wachsende Bedeutung zu. Dementsprechend haben sich deutsche Gerichte immer öfter mit sogenannten Time-Sharing-Verträgen zu beschäftigen, mittels derer Verbraucher Anteile an ausländischen Ferienwohnungen erwerben können.Zur Nichtigkeit von Time-Sharing-Verträgen bei überhöhten Kaufpreisen.

Dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz kommt im Rahmen des Verbraucherschutzes wachsende Bedeutung zu. Dementsprechend haben sich deutsche Gerichte immer öfter mit sogenannten Time-Sharing-Verträgen zu beschäftigen, mittels derer Verbraucher Anteile an ausländischen Ferienwohnungen erwerben können.

Solche Time-Sharing-Verträge sind allerdings nichtig und damit unwirksam, wenn der auf das ganze Jahr hochgerechnete m2-Preis zumindest doppelt so hoch ist wie der
m2-Preis vergleichbarer Ferienwohnungen. Im vorliegenden Fall betrug der Kaufpreis für ein einwöchiges Nutzungsrecht an einer 80 m2 - Ferienwohnung DM 17.696, was einem m2-Preis von über DM 11.500 entsprach. Hier lag der m2-Preis um das 10fache höher als bei vergleichbaren Objekten.

Urteil des LG Paderborn vom 9. 7. 1997

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