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Heimwerkertipp
Immer dem Laser nach
Beim Fliesenverlegen auf Boden oder Wand ist es nicht immer leicht, die Fliesen präzise einzupassen. Abhilfe schafft hier der Fliesenlaser Bosch PLT 2. Er stellt auf Knopfdruck zwei  präzise auf 90° ausgerichtete Laserlinien zur Verfügung. Ihre  Winkelgenauigkeit beträgt 0,5mm/m. Dank der stark fokussierenden Optik  sind die Laserlinien gut sichtbar, sie reichen bis zu sieben Meter weit.  Auch beim Verlegen von Laminat sind die Laserlinien des Geräts hilfreich.
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Hobby-Handwerker

Do-it-yourself kann teuer werden

Wenn Leitungen zu verlegen sind, die Terrasse neu zu pflastern ist oder die Fassade wieder einen Anstrich braucht, legen sparsame Hausbesitzer auch gerne einmal selbst Hand an. Führen die Hobby-Handwerker diese Arbeiten dann allerdings nicht sach- und fachgerecht aus, handeln sie unter Umständen grob fahrlässig und riskieren laut Hamburg-Mannheimer Sachversicherung ihren Versicherungsschutz.

Und das kann teuer werden: So setzte etwa ein Rentner beim Abdichten des Flachdachs versehentlich sein Haus in Brand. Mithilfe eines Gasbrenners vom Baumarkt hatte er Bitumenbahnen wasserdicht verschweißen wollen, wobei sich der hölzerne Dachstuhl entzündete. Selbst der Einsatz des bereitstehenden Feuerlöschers sowie einer großen Wanne Wasser konnte nicht verhindern, dass die darunter liegenden Wohnräume in Flammen aufgingen. Als der Pechvogel den Schaden in Höhe von mehreren 100.000 Euro von seiner Gebäudeversicherung ersetzt haben wollte, winkte diese ab: Der Versicherte hätte grob fahrlässig gehandelt, weshalb ihm keine Entschädigung zustehe. Der Amateur-Dachdecker war anderer Meinung und zog bis vor das Oberlandesgericht in Schleswig. Die Richter gaben jedoch der Gebäudeversicherung in allen Punkten recht: Der Kläger habe weder die Betriebsanleitung des Gasbrenners genau gelesen, noch brennbare Materialien wie etwa die Holzlatten der Dachkonstruktion abgedeckt. Sein Verhalten sei grob unvorsichtig gewesen und habe die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. (Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 16 U 39/07).
06. Juli 2009


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