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Heimwerkertipp
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Wohnungseigentümer haften für Verwalterhonorar gesamtschuldnerisch

Ein Verwalter von Wohnungs- und Teileigentum kann wegen seiner Honoraransprüche nach Paragraf 421 Satz 1 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen jeden beliebigen Eigentümer vorgehen und von diesem als Gesamtschuldner Zahlung verlangen

Ein Verwalter von Wohnungs- und Teileigentum kann wegen seiner Honoraransprüche nach Paragraf 421 Satz 1 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen jeden beliebigen Eigentümer vorgehen und von diesem als Gesamtschuldner Zahlung verlangen.
Auf diese von Eigentümern oft übersehene Tatsache weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Berufung auf die gängige Rechtsprechung hin.

In einem vor dem Berliner Kammergericht verhandelten Fall weigerte sich der Besitzer einer Eigentumswohnung in einer Eigentumswohnungsanlage, seinen Anteil des Verwalterhonorars zu zahlen. Die Richter entscheiden, dass der Verwalter den Betrag von jedem anderen Eigentümer (als Gesamtschuldner) einfordern kann. Diese können sich das Geld vom "Zahlungsverweigerer" dann ja wieder zurückholen (Az. 24 W 256/02).

Diese Auffassung bestätigte erneut der Bundesgerichtshof (Az. V ZB 26/04).
Ob ein Eigentümer im Innenverhältnis – also bei den Eigentümer untereinander - freizustellen ist, ist im Verhältnis zum Verwalter als Dritten unerheblich. Bis zur Wirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Eigentümer als Schuldner verpflichtet.
11. August 2005


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