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Heimwerkertipp
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Vorsicht bei 100-Prozent-Klauseln im Mietvertrag

Immer wieder kommt es vor, dass ein Mieter nach dem Auszug statt selbst zu renovieren sich beim Vermieter an den dafür anfallenden Kosten beteiligt. Vermieter müssen jedoch bei Mietvertragsklauseln über solche Renovierungskosten sehr genau formulieren

Immer wieder kommt es vor, dass ein Mieter nach dem Auszug statt selbst zu renovieren sich beim Vermieter an den dafür anfallenden Kosten beteiligt. Vermieter müssen jedoch bei Mietvertragsklauseln über solche Renovierungskosten sehr genau formulieren. So vereinbaren viele, dass sich der Mieter prozentual an den Renovierungskosten beteiligen muss (Quoten- haftungsklausel), obwohl die üblichen Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt seines Auszugs eigentlich noch gar nicht fällig sind. "Zu vermeiden sind dabei unbedingt sogenannte 100 Prozent- Klauseln", warnt Anette Rehm von der Quelle Baussparkasse. "Dies kippt sonst die gesamte Vereinbarung."
So schrieb ein Vermieter in seinen Mietvertrag: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 Prozent der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäfts an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 Prozent, länger als drei Jahre 60 Prozent, länger als vier Jahre 80 Prozent, länger als fünf Jahre 100 Prozent.
Bereits nach zwei Jahren zog der Mieter ohne Renovierung wieder aus. Der Vermieter forderte von ihm 40 Prozent der Renovierungs- kosten, doch der Mieter wollte freiwillig nicht zahlen.
Das Amtsgericht Leipzig bestätigte dem Vermieter seinen kostspieligen Fehler: Die 100-Prozent-Klausel ist rechtlich unwirksam. Nach Meinung des Richters sind zwar die vorangehenden Zeiträume samt Quote isoliert betrachtet gültig. Sie werden jedoch wegen der ungültigen 100-Prozent-Regelung allesamt unwirksam (AG Leipzig, 18 C 5332/03).
02. August 2004


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