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Heimwerkertipp
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URL: http://www.baumagazin.de/recht-und-steuer/recht-und-gesetz/2588.html

Mietvertrag auch mündlich wirksam

Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. "Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind", sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse

Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. "Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind", sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Zeitmietverträge mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr bedürfen allerdings der Schriftform. Wird diese jedoch nicht eingehalten, so ist der mündliche Mietvertrag deswegen nicht unwirksam, sondern gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Bei einem mündlichen Vertrag gelten – wenn nicht zusätzlich anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das heißt Schönheitsreparaturen trägt der Vermieter, ebenso sämtliche Nebenkosten und es gelten nur die gesetzlichen Kündigungsfristen und -gründe.
Im Zweifel gilt somit das Gesetz mit all seinen Vorteilen für den Mieter. "Solche Verträge bergen daher vor allem für Vermieter ein Risiko, wenn irgendwann Unstimmigkeit über die Vereinbarungen herrscht und es zum Rechtsstreit kommt", warnt Susanne Dehm. Für jede vom Vermieter behauptete Abweichung von der BGB-Regelung ist dieser auch beweispflichtig. Bei mündlichen Vereinbarungen sollten daher immer Zeugen anwesend sein, die dies auch später belegen können.
27. Juni 2005


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