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Mietvertrag – Rechte und Pflichten

Mietverträge vor Unterzeichnung sorgfältig prüfen

Beim Mietrecht werden alle Belange rund um den Mietvertrag, wie auch z.B. auch die Mietminderung und die Kündigung geregelt. Sowohl der Mieter, als auch der Vermieter haben dabei bestimmte Rechte und Pflichten, die sie einhalten müssen. Kommt es zu Streitigkeiten hilft manchmal nur der Gang zum Anwalt. Kompetente Beratung findet man auf http://www.ra-knauf.de/. Bevor man jedoch einen Mietvertrag unterzeichnet, der eventuell nachteilig ist, sollte man diesen genau überprüfen.

Sind alle Angaben zum Mieter bzw. zu den Mietern korrekt? Grundsätzlich sollten alle im Haus wohnenden Personen im Mietvertrag genannt sein. Denn nur, wer im Mietvertrag steht, hat auch die entsprechenden Rechte und Pflichte, die daraus hervorgehen.

Ebenfalls überprüfen sollte man die angegebene Größe der Wohnung. Laut eines Urteiles des Bundesgerichthofes ist es in Ordnung, wenn die Wohnung bis zu zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Ist der Unterschied größer, kann man auch eine Mietminderung verlangen.
Ist der Vertrag ein Zeitmietvertrag? Eine Vermietung auf Zeit ist nur gültig, wenn eine Begründung angegeben wird, wie z.B. der Eigenbedarf des Vermieters.

Steht im Vertrag eine Kündigungsausschlussklausel? Bei einer solchen Klausel wird festgesetzt, dass beidseitig für bis zu vier Jahre auf eine Kündigung verzichtet wird. Dies ist aber eher nachteilig für den Mieter, da der Vermieter ohnehin nur bei einem gesetzlichen Kündigungsgrund, wie dem Eigenbedarf ordentlich kündigen dürfte. 
Werden die Betriebskosten pauschal abgerechnet? Ist dies der Fall muss der Vermieter keine Abrechnung erstellen. Dies kann unter Umständen höhere Kosten für den Mieter bedeuten. Es besteht für ihn keine Möglichkeit zu viel gezahltes Geld wieder zu bekommen. Er kann keine Rückerstattung fordern, muss aber dahingegen auch keine Nachzahlungen leisten.
Gibt es eine Kleinreparaturklausel? Steht diese Klausel im Mietvertrag, so muss der Mieter für kleinere Reparaturen selber zahlen. Dazu zählen alle direkt und häufig genutzten Bestandteile der Wohnung. Repariert werden müssen also z.B. wacklige Türgriffe oder ein tropfender Wasserhahn. Der maximal zu zahlende Betrag ist je nach Wohnort anders geregelt, in Köln liegt er z.B. bei 150,- Euro.
Der Mieter nimmt mit seiner Unterschrift den Zustand der Wohnung so hin, wie er sie gesehen hat, auch wenn dieses nicht explizit im Vertrag geschrieben steht. Hat er bei der Besichtigung z.B. Schimmelflecken oder einen Sprung im Fenster gesehen und vor Vertragsabschluss keine Beseitigung mit dem Vermieter besprochen, gilt dieser Zustand als vom Mieter hingenommen und vertragsgemäß. Deswegen sollte man den Vermieter bei Besichtigung auf offensichtliche Mängel ansprechen und vor Vertragsabschluss eine Reparatur mit dem Vermieter vereinbaren.
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