Mobilienleasing: Kein Rechnungsabgrenzungsposten für degressive Leasingraten

Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Das entschied der BFH mit heute veröffentlichtem Urteil vom 28.2.2001 (Az. I R 51/00).Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Das entschied der BFH mit heute veröffentlichtem Urteil vom 28.2.2001 (Az. I R 51/00).

Gelegentlich - so auch im Urteilsfall - bieten Leasing-Gesellschaften für Produktionsmaschinen Leasing-Verträge mit degressiven Raten an, d. h. die Raten sinken mit zunehmender Laufzeit, weil die Vertragspartner davon ausgehen, dass der Nutzungsverlauf dieser Maschinen nicht linear ist, sondern am Anfang ein größerer Nutzungsgrad erreicht wird.

Da gerade bei Produktionsmaschinen die Nutzung nicht gleichmäßig verläuft, sondern aufgrund der ständigen technischen Fortentwicklung und des damit verbundenen Alterungsprozesses betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist, dass sich zu Beginn ein höherer Nutzungsgrad ergibt, entschied das FG Münster und ihm folgend auch der BFH, dass beim Mobilienleasing auch bei degressivem Verlauf der Leasingraten kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.

Hinweis:
Häufig verlangen die Finanzämter regelmäßig in Anlehnung an das BFH-Urteil zum Immobilienleasing (vgl. BFH, Urteil v. 12.8.1982, IV R 184/79, BStBl 1982 II S. 696) auch beim Mobilienleasing mit degressiven Leasingraten die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens, so dass sich steuerlich nur gleichbleibende Raten auswirken. Gegen solche Bescheide sollten Sie mit Hinweis auf das heute veröffentlichte BFH-Urteil Einspruch einlegen. Gerade in Zeiten sinkender Steuersätze können sich die höheren Leasingraten zu Beginn der Laufzeit (bei höheren Steuersätzen als am Ende des Leasingvertrages) positiv auswirken.


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