Unwirksame Renovierungsklauseln

Auch die Renovierungspflichten eines Mieters haben Grenzen. Werden einem Mieter in einem Formularmietvertrag die turnusgemäßen Schönheitsrenovierungen und ohne jede Einschränkung noch die Endrenovierung aufgebürdet, also auch wenn die Fristen seit der letzten Schönheitsreparatur noch nicht abgelaufen waren, so sind beide Klauseln unwirksamAuch die Renovierungspflichten eines Mieters haben Grenzen. Werden einem Mieter in einem Formularmietvertrag die turnusgemäßen Schönheitsrenovierungen und ohne jede Einschränkung noch die Endrenovierung aufgebürdet, also auch wenn die Fristen seit der letzten Schönheitsreparatur noch nicht abgelaufen waren, so sind beide Klauseln unwirksam.

Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin (Az. VIII ZR 308/02). Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, urteilten die Richter. Da im vorliegenden Fall die Mieterin mangels wirksamer Vereinbarungen keine Pflichten zur Renovierung der Mietwohnung verletzt habe, müsse sie nun gar nicht renovieren. Sie schulde dem Kläger auch keinen Schadensersatz für einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen Mietausfall. Zulässig bleibt die Pflicht zur Endrenovierung jedoch, wenn diese laut Vertrag nur für den Fall greift, dass nach dem Fristenplan die letzte Instandsetzung beim Auszug bereits überfällig ist.

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