Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Mietrecht

Ziehen zwei Personen, die bereits eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden, in eine Wohnung und nur eine unterschreibt den Mietvertrag, so wird auch nur diese Person rechtlich zum Mieter. "Der Betreffende haftet alleine für die Wohnung und die Deckung des Mietkontos", betont Hermann Michels von der Quelle BausparkasseZiehen zwei Personen, die bereits eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden, in eine Wohnung und nur eine unterschreibt den Mietvertrag, so wird auch nur diese Person rechtlich zum Mieter. "Der Betreffende haftet alleine für die Wohnung und die Deckung des Mietkontos", betont Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse.
Haben beide unterschrieben, werden die Pflichten geteilt. Der Vermieter muss sich dann bei allen Anliegen immer an beide wenden. Will ein Partner erst später zu dem anderen in die Wohnung ziehen, so haben auch nichteheliche Lebensgefährten darauf ein Anrecht. Das Geschlecht spielt dabei keine Rolle mehr. "Das Verhältnis muss sich allerdings klar von einer Untervermietung unterscheiden", erläutert Hermann Michels.
Trennt sich das Paar und einer verlässt die gemeinsame Wohnung, so bestimmen die vertraglichen Vereinbarungen den weiteren Ablauf. Stehen beide im Mietvertrag, so ist auch derjenige, der auszieht, weiterhin für die Mietzahlungen haftbar (OLG Dresden, Urteil vom 17.5.2002), wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist. Anders als bei Eheleuten muss bei einer Trennung derjenige, der nicht im Mietvertrag steht, sofort ausziehen, entweder, weil ihn der Hauptmieter vor die Tür setzt oder auch, weil dieser die ganze Wohnung kündigt. Der Partner, auch wenn er die Wohnung jahrelang mitbewohnt hat, hat keinen Anspruch, das Mietverhältnis fortzusetzen.

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