Kinderlärm kaum ein Kündigungsgrund

Lärm durch spielende Kinder gilt nach allgemeiner Rechtsprechung in einem Mehrfamilienhaus als ortsüblich. Weder die Mitmieter noch der Vermieter können hier in der Regel mit Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen. "Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist daher nur in Ausnahmefällen aussichtsreich, beispielsweise wenn der Lärm das übliche Maß weit übersteigt"Lärm durch spielende Kinder gilt nach allgemeiner Rechtsprechung in einem Mehrfamilienhaus als ortsüblich. Weder die Mitmieter noch der Vermieter können hier in der Regel mit Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen. "Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist daher nur in Ausnahmefällen aussichtsreich, beispielsweise wenn der Lärm das übliche Maß weit übersteigt", erläutert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass dabei einige wichtige Faktoren zu beachten sind.
So muss in diesem Fall vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung immer zuerst eine Abmahnung des Mieters erfolgen. In der Abmahnung muss die ernsthafte Absicht des Vermieters zu erkennen sein, bei erneuten Vertragsverstößen das Mietverhältnis beenden zu wollen (AG Hamburg, Az. 318 C 327/01). Dem Mieter ist daher die entsprechende Rechtsfolge konkret anzudrohen. "Allgemeine Formulierungen wie "sonst werden Konsequenzen folgen" genügt hier nicht", warnt Susanne Dehm.
Ebenfalls muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung, einer erneuten Vertragsverletzung und der Kündigung bestehen. So kann eine Kündigung nicht mehr auf eine Abmahnung gestützt werden, die länger als ein Jahr zurückliegt (Landgericht Halle, Az. 1 S 192/01). Denn der betroffene Mieter durfte sonst nach der Abmahnung davon ausgehen, die Geräuschentwicklung durch das Kind auf ein normales Maß reduziert zu haben.

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