Wenn der Mieter stirbt

Mietverhältnisse enden nicht mit dem Tod des Mieters. Stirbt der Mieter einer Wohnung, erlaubt das Gesetz, den in der Wohnung lebenden Ehepartner und Familienangehörigen in den Mietvertrag einzutreten und ihn fortzusetzen. Nach neuem Mietrecht gilt dieses Recht auch für eingetragene Lebenspartner sowie für Personen, die mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebenMietverhältnisse enden nicht mit dem Tod des Mieters. Stirbt der Mieter einer Wohnung, erlaubt das Gesetz, den in der Wohnung lebenden Ehepartner und Familienangehörigen in den Mietvertrag einzutreten und ihn fortzusetzen. Nach neuem Mietrecht gilt dieses Recht auch für eingetragene Lebenspartner sowie für Personen, die mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben. "Gemeint ist damit eine Hauhaltsgemeinschaft, die über eine reine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft hinausgeht und in der jemand mit dem Mieter dauerhaft besonders eng verbunden ist", erläutert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse die aktuelle Gesetzesregelung.
Darunter fallen auch nicht als eingetragene Lebenspartnerschaft bestehende gleichgeschlechtliche und andere Lebensgemeinschaften wie zum Beispiel die zweier alter Menschen, die dauerhaft füreinander einstehen.
Das Eintrittsrecht in den Mietvertrag gilt jedoch nicht für alle auf einmal, sondern nach einer gesetzlich geregelten Reihenfolge. An erster Stelle steht immer der Ehe- oder Lebenspartner des Mieters. Verzichtet der Ehegatte, folgen die im Haushalt mit lebenden Kinder. Tritt der Lebenspartner ein, treten unabhängig davon ebenfalls zusammen mit ihm die Kinder des Mieters ein. Existieren keine der oben genannten Personen, wird das Mietverhältnis von den Erben fortgesetzt. "Der Unterschied hier ist jedoch, dass der Erbe keinen Anspruch darauf hat, auch wirklich in die Wohnung einziehen zu können", betont Herr Hofmann. In diesem Fall sind nämlich Vermieter sowie auch der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten (zum dritten Werktag eines Monats auf Ablauf des übernächsten Monats) zu kündigen.
Auch der Vermieter kann dies nach neuem Mietrecht nun ohne Angabe von Gründen tun (§ 564 BGB).

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