Umlagenabrechnung: "Tausendstel" oder Wohnfläche?

Bei der Abrechung und Verteilung der Betriebskosten eines Anwesens auf die einzelnen Mieter ist als Umlagemaßstab (Verteilerschlüssel) sowohl der Flächenmaßstab als auch bei Eigentumswohnungen eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen ("Tausendstel") möglich. Welcher Maßstab jeweils gilt, hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen abBei der Abrechung und Verteilung der Betriebskosten eines Anwesens auf die einzelnen Mieter ist als Umlagemaßstab (Verteilerschlüssel) sowohl der Flächenmaßstab als auch bei Eigentumswohnungen eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen ("Tausendstel") möglich. Welcher Maßstab jeweils gilt, hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen ab.
Ist im Mietvertrag eine Umlage nach Miteigentumsanteilen vereinbart, ist dies wirksam und für die Parteien verbindlich. Ist dagegen eine Verteilung der Betriebskosten nach der Nutzfläche vereinbart, muss auch nach dem Verhältnis der Nutzflächen abgerechnet werden. Ein Wechsel des Abrechnungsmodus ist selbst dann nicht möglich, wenn die Hausverwaltung gegenüber dem Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen abrechnet.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I weist Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse hin (Az. 14 S 17240 /01 ZMR 2003, 431). Bestimmt die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sollte daher bei Vermietung der Eigentumswohnung unbedingt darauf geachtet werden, dass auch mit den Mietern eine Verteilung nach diesem Maßstab vereinbart wird. Anderenfalls können bei der Abrechnung der Betriebskosten erhebliche Schwierigkeiten auftreten. "Nicht immer sind bei Wohnanlagen nämlich die Wohn-/Nutzflächen identisch mit den Miteigentumsanteilen", warnt Herr Michels.

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