Konfliktfall "Optik der Fassade"

Veränderungen am Erscheinungsbild einer Hausfassade sind innerhalb einer Eigentümergemeinschaft in der Regel zustimmungspflichtig. Nimmt ein Wohnungsbesitzer eigenständig optische Änderungen vor, hat er damit zu rechnen, dass er alles wieder beseitigen muss, wenn die Mehrheit der Eigentümer dies beschließtVeränderungen am Erscheinungsbild einer Hausfassade sind innerhalb einer Eigentümergemeinschaft in der Regel zustimmungspflichtig. Nimmt ein Wohnungsbesitzer eigenständig optische Änderungen vor, hat er damit zu rechnen, dass er alles wieder beseitigen muss, wenn die Mehrheit der Eigentümer dies beschließt. Auf diese kostspielige Tatsache weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse durch entsprechende Urteile hin.
In einem Fall waren alle Fenster einer Fassade in gleicher Weise unterteilt, so dass sich der Eindruck einer gleichmäßig geordneten Fassade ergab. Durch den Einbau eines Fensters mit anderer Fensterteilung wurde diese einheitliche Optik deutlich gestört. Eine solche Veränderung, die die vormals einheitliche Fassadengestaltung aufhebt, ist eine nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung, urteilten die Richter des Kölner Oberlandesgerichts (Az. 16 Wx 205/02).
In einem anderen Fall musste eine Eigentümerin sogar ihre Balkonverglasung wieder entfernen, obwohl vier andere bereits jahrelang existierten. Auch hier blieben die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichts hart. Die Tatsache, dass bereits vier Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage ihre Balkone verglast hatten, erlaubt es einem fünften nicht automatisch, gleichfalls eine Verglasung anzubringen. Wird der optische Gesamteindruck der Fassade durch die fünfte Balkonverglasung erheblich beeinträchtigt, so darf dem Eigentümer der Anbau untersagt werden (Az. 2Z BR 30/03; Az. 2Z BR 26/03).

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