Heizkostenabrechnung: Kein generelles Kürzungsrecht für Mieter im Altbau

Wenn bald wieder die Betriebskostenabrechnungen ins Haus flattern, müssen Mieter von Altbauwohnungen ihre Heizkosten besonders beachten. Die Pflicht des Vermieters, verbrauchsabhängig abzurechnen, besteht grundsätzlich in allen Gebäuden, in denen mehr als zwei Wohnungen von einer Heizungsanlage versorgt werden. Gemäß Paragraph 12 der Heizkostenverordnung haben Mieter das Recht, von den Heizkosten 15 Prozent abzuziehen, wenn der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnetWenn bald wieder die Betriebskostenabrechnungen ins Haus flattern, müssen Mieter von Altbauwohnungen ihre Heizkosten besonders beachten. Die Pflicht des Vermieters, verbrauchsabhängig abzurechnen, besteht grundsätzlich in allen Gebäuden, in denen mehr als zwei Wohnungen von einer Heizungsanlage versorgt werden.
Gemäß Paragraph 12 der Heizkostenverordnung haben Mieter das Recht, von den Heizkosten 15 Prozent abzuziehen, wenn der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Das Abzugsrecht gilt jedoch nicht, wenn die Mieträume vor dem 1. Juli 1981 oder in Ostdeutschland vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und die Mieter den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen können.
Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin (BGH VIII ZR 67/03). Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter ihre Heizkostenabrechnung für die Jahre 1996 bis 2000 um jeweils 15 Prozent gekürzt. Der Vermieter hatte die Heizkosten nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilt, da in dem 1970 erbauten Haus keine Erfassungssysteme installiert wurden.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht und verurteilten die Mieter zur Nachzahlung.

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