Wenn die Grilldüfte wehen...

Mit Beginn des schönen Wetters im Mai beginnt die Grillsaison und damit oft auch der Zwist zwischen Nachbarn. Häufig fühlen sich andere Hausbewohner durch Rauch und Geruch belästigt. "Für das Grillen gibt es kein Gewohnheitsrecht, die Gerichte setzen hier klare Zeichen"Mit Beginn des schönen Wetters im Mai beginnt die Grillsaison und damit oft auch der Zwist zwischen Nachbarn. Häufig fühlen sich andere Hausbewohner durch Rauch und Geruch belästigt. "Für das Grillen gibt es kein Gewohnheitsrecht, die Gerichte setzen hier klare Zeichen", sagt denn auch Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. So hat das Landgericht Essen entschieden, dass das Grillen auf dem Balkon in einem Mehrfamilienhaus sogar durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden kann (Az. 10 S 438/01). "Hat ein Mieter so einen Vertrag und hält sich nicht daran, droht sogar die fristlose Kündigung", warnt Susanne Dehm.
Vorsichtshalber also vor dem Grill-Vergnügen im Mietvertrag nachsehen. Doch Grillen ist nicht gleich Grillen. Die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauches eines Balkons ist dann erreicht, wo Mitmieter gestört oder die Bausubstanz beeinträchtigt und dadurch Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden. Aus den vielen spezifischen Fällen resultieren daher oft unterschiedliche und sich widersprechende Gerichtsurteile. In einem anderen Streitfall urteilte das Landgericht Stuttgart, dass dreimal zwei Stunden jährlich oder sechs Stunden zulässig aber auch ausreichend sind (Az. 10 T 359/96). Fühlen sich Mitmieter gestört, muss das Grillen auf maximal einmal monatlich beschränkt werden, meinten die Richter von Amtsgericht Köln.
"Nach dem Immissionsschutzgesetz ist Grillen im Freien auf jeden Fall verboten, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn zieht", so Susanne Dehm. Am besten ist immer, sich mit den Nachbarn vorher abzusprechen.

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