Umlagemaßstab bei den Betriebskosten beachten

Mietvertragsparteien können den Umlagemaßstab, nach dem die Betriebskosten umgelegt werden, vertraglich frei vereinbaren. Wurde nichts vereinbart, gilt automatisch Paragraf 556a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)Mietvertragsparteien können den Umlagemaßstab, nach dem die Betriebskosten umgelegt werden, vertraglich frei vereinbaren. Wurde nichts vereinbart, gilt automatisch Paragraf 556a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
"Durch die Mietrechtsreform ist in diesen Fällen jetzt der Wohnflächenmaßstab vorgeschrieben", erläutert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
1. Die Abrechnung der Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung aus zentralen Anlagen - einschließlich Fernwasser und Fernwärme - regelt die Verordnung über Heizkostenabrechnung. Von wenigen Sonderfällen abgesehen sind nach der Verordnung 50 bis 70 Prozent der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem jeweiligen Verbrauch abzurechnen.
2. Werden die Betriebskosten verursachungs- oder verbrauchsabhängig erfasst, so ist nach Verursachung oder Verbrauch abzurechnen, weil dies der naheliegendste und gerechteste Abrechnungsmaßstab ist. Weil dies so ist, gibt es hier auch eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass vertragliche Vereinbarungen über den Abrechnungsmaßstab vorgehen: "Der Vermieter kann, nach Paragraf 556a Abs. 2 BGB, einseitig auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung umstellen, auch wenn im Mietvertrag bislang ein anderer Umlagemaßstab vereinbart war", sagt Anette Rehm.

Beispiel: In einem Mietshaus werden nachträglich Einrichtungen eingebaut, die die genaue Erfassung der Müllmengen ermöglicht. Der Vermieter muss trotz einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag die für den Müll anfallenden Gebühren und sonstigen Kosten nicht mehr nach Wohnfläche umlegen, sondern kann nach verursachter Müllmenge abrechnen.

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