Auch ein vereinbarungswidriger Eigentümerbeschluss ist nicht nichtig

Häufig wird übersehen, dass gesetzes- oder vereinbarungswidrige Beschlüsse bei Eigentümergemeinschaften lediglich anfechtbar, jedoch nicht nichtig sind. Auf diese entscheidende Tendenz in der maßgeblichen Rechtsprechung macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksamHäufig wird übersehen, dass gesetzes- oder vereinbarungswidrige Beschlüsse bei Eigentümergemeinschaften lediglich anfechtbar, jedoch nicht nichtig sind. Auf diese entscheidende Tendenz in der maßgeblichen Rechtsprechung macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
In einem vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht zu klärenden Fall ging es um die Sanierungskosten einer Tiefgarage. In einem Eigentümerbeschluss wurde hierfür ein einzelner Kostenbeitrag der Wohnungseigentümer festgelegt, der nicht dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel laut Teilungserklärung entsprach.
Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
Nach Ablauf der Anfechtungsfrist klagte jedoch einer der Wohnungseigentümer auf Nichtigkeit des Beschlusses. Dem stimmten die Richter nicht zu. Der Beschluss beziehe sich nicht auf die Grundordnung der Gemeinschaft, sondern nur auf eine einmalige Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Auch wenn der Beschluss dem in der Eigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht, so bedingt diese Vereinbarungswidrigkeit nicht gleichzeitig seine Nichtigkeit, urteilte das Gericht (Az. 2Z BR 155/03). Da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelte, hatte die Eigentümergemeinschaft Beschlusskompetenz.

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