Haustürgeschäft – Widerruf bei provozierter Bestellung

Bei einem bestellten Hausbesuch, der durch einen unverlangten telefonischen Kontakt zustande gekommen ist, gilt ebenfalls das Widerrufsrecht für ein HaustürgeschäftBei einem bestellten Hausbesuch, der durch einen unverlangten telefonischen Kontakt zustande gekommen ist, gilt ebenfalls das Widerrufsrecht für ein Haustürgeschäft.
Ãœber dieses wichtige Urteil des Oberlandsgerichts (OLG) Bamberg zu einem unwirksamen Bauvertrag informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Im Auftrag einer Baugesellschaft hatte ein Vermittler ein Ehepaar angerufen, dessen Bauabsicht ihm bekannt war. Er signalisierte ein gutes Angebot und vereinbarte einen Termin in der Wohnung der Eheleute. Bei diesem Vertreterbesuch wurde der Bauvertrag unterzeichnet, das Ehepaar trat jedoch später vom Vertrag zurück.
Den Eheleuten habe ein Rücktrittsrecht zugestanden, urteilte das OLG. Da der Vertrag durch eine mündliche Verhandlung in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde, greife das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Entscheidend sei dabei, dass die Initiative zum Vertragstermin von dem Vermittler ausging. Dies sei sozusagen eine "provozierte Bestellung" (Az. 3 U 180/02).

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