Eigentümerversammlung: Auch ohne gesetzliche Voraussetzungen wirksam

Miteigentümer einer Wohnungsgemeinschaft müssen bei Eigentümerversammlungen aufpassen. Wird die Versammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraf 24 Abs.3 WEG vorliegen, so sind die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nicht automatisch nichtigMiteigentümer einer Wohnungsgemeinschaft müssen bei Eigentümerversammlungen aufpassen. Wird die Versammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraf 24 Abs.3 WEG vorliegen, so sind die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nicht automatisch nichtig.
Auf diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin (Az. 2 Z BR 113/04).

Die in so einer Versammlung gefassten Beschlüsse können jedoch von nicht teilnehmenden Eigentümern angefochten werden - vorausgesetzt, sie legen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung Einspruch ein. Versäumen sie die Frist, sind die Beschlüsse wirksam.
"Wer nicht an der Versammlung teilgenommen hat, sollte sich daher unbedingt zeitnah nach deren Verlauf und Ergebnissen erkundigen", rät daher Susanne Dehm. Hat ein Wohnungseigentümer von der Versammlung gewusst, aber die Einspruchsfrist nicht eingehalten, muss er selbst Beschlüsse gegen sich gelten lassen.

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