Zeitmietvertrag: Vorsicht bei der Befristungsbegründung

Ein legaler Grund, um einen Mietvertrag zeitlich zu befristen, ist nach neuem Mietrecht, wenn der Vermieter nach Ablauf der Frist die Wohnung für sich selbst nutzen will. "Vermietet ein Eigentümer mehrere Wohnungen jeweils über einen Zeitmietvertrag, muss er sich die Auswahl seiner Begründungen aber reiflich überlegen"Ein legaler Grund, um einen Mietvertrag zeitlich zu befristen, ist nach neuem Mietrecht, wenn der Vermieter nach Ablauf der Frist die Wohnung für sich selbst nutzen will. "Vermietet ein Eigentümer mehrere Wohnungen jeweils über einen Zeitmietvertrag, muss er sich die Auswahl seiner Begründungen aber reiflich überlegen", erläutert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Andernfalls kann sich der Vermieter plötzlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist konfrontiert sehen.

In einem vor dem Amtsgericht Augsburg zu verhandelnden Fall hatte ein Vermieter einen Zeitmietvertrag über drei Jahre abgeschlossen. Begründung: Er möchte die Wohnung anschließend selbst beziehen. Das wäre in Ordnung gewesen, hätte er nicht noch sechs weitere Zeitmietverträge mit der gleichen Begründung und dem identischen Stichtag abgeschlossen.

Da sich auch der Augsburger Amtsrichter nicht vorstellen konnte, dass der Vermieter in sieben Wohnungen gleichzeitig einzieht, lag für ihn in diesem Fall kein ordnungsgemäßer Vertrags- abschluss vor. Das hat zur Folge, dass die Mieter mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist ausziehen können (Amtsgericht Augsburg, Az. 16 C 2510/04).


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