Schadensersatzpflicht: Vermieter muss nicht immer zahlen

Ein Hauseigentümer haftet nicht immer unter den Gesichtspunkten der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die Mieter oder deren Besucher erleiden. Über zwei entsprechende Urteile der Oberlandesgerichte informiert Susanne Dehm von der Quelle BausparkasseEin Hauseigentümer haftet nicht immer unter den Gesichtspunkten der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die Mieter oder deren Besucher erleiden. Über zwei entsprechende Urteile der Oberlandesgerichte informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
In einem Fall hatte eine Mieterin über zwei Jahre lang eine bauordnungswidrige Treppe innerhalb ihres Mietobjekts benutzt, ohne sich jemals darüber beim Vermieter zu beschweren. Eines Tages kam sie auf der Treppe zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Daraufhin verklagte sie den Vermieter auf Schadensersatz. Doch das Gericht stellte sich auf die Seite des Vermieters. Wer die Treppe über einen so langen Zeitraum ohne Beanstandung täglich benutzt, dem sei deren Zustand hinlänglich bekannt, so dass der Unfall überwiegend als eigenverschuldet zu betrachten ist, urteilten die Richter (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/00).
In einem anderen Fall hatte ein Besucher beim Verlassen eines Hauses nachts die Beleuchtung des Außenbereichs nicht eingeschaltet. In der Dunkelheit stürzte er auf der Treppe. Wer nachts das Licht nicht einschaltet, handle besonders unvorsichtig und sei für die Folgen selbst verantwortlich, so das Gericht. Der Besucher darf nicht darauf vertrauen, dass die Außenbeleuchtung beim Verlassen des Hauses ebenso wie beim Betreten des Grundstücks automatisch durch Bewegungsmelder eingeschaltet wird (OLG Köln, Az. 11 U 41/00).



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