Wohnungskäufer haften für Altschäden gegenüber Mietern

Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so haftet der Käufer der Mietwohnung für Schäden, die durch Fehlverhalten des Vorbesitzers entstanden sind. Auf dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs macht Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse alle Käufer von vermietetem Eigentum aufmerksamBefindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so haftet der Käufer der Mietwohnung für Schäden, die durch Fehlverhalten des Vorbesitzers entstanden sind. Auf dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs macht Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse alle Käufer von vermietetem Eigentum aufmerksam (Urteil vom 9.2.2005, Az. VIII ZR 22/04).

Ein Grundsatz im deutschen Mietrecht lautet ‚Kauf bricht nicht Miete’. "Für den Käufer einer Mietwohnung heißt dies, dass er per Gesetz zum Vermieter wird und in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers eintritt", erläutert Hermann Michels und rät, sich vorab über mögliche Haftungsrisiken genau zu informieren.

In verhandelten Fall hatte der frühere Vermieter einen Mangel nicht beseitigt. Um seine Ansprüche durchzusetzen, beauftragte der Mieter deswegen einen Rechtsanwalt sowie einen Sachverständigen. Da die Rechnungen erst nach dem Eigentümer- wechsel geschrieben wurden, gehen diese Kosten zu Lasten des neuen Eigentümers.

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