Um wie viel Uhr dürfen Wohnungseigentümerversammlungen beginnen?

In der Verwaltungspraxis ist es immer wieder umstritten, zu welcher Uhrzeit Wohnungseigentümerversammlungen angesetzt werden dürfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nun nach Information von Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse ein richtungsweisendes Urteil zu diesem Thema gefälltIn der Verwaltungspraxis ist es immer wieder umstritten, zu welcher Uhrzeit Wohnungseigentümerversammlungen angesetzt werden dürfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nun nach Information von Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse ein richtungsweisendes Urteil zu diesem Thema gefällt.
Problematisch war ja bei solchen Versammlungen stets, dass auch berufstätige oder nicht am Ort ansässige Gemeinschaftsmitglieder an diesen teilnehmen wollen.
Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter einer aus über 500 Mitgliedern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft die WEG- Versammlung mit 13 Tagesordnungspunkten für 15.00 Uhr an einem Wochentag einberufen. Viele der Wohnungseigentümer waren jedoch auswärtige Kapitalanleger. Die Versammlung dauerte insgesamt fünf Stunden.

Gegen den Beginn der WEG-Versammlung um 15.00 Uhr erfolgten mehrere Anfechtungsanträge seitens der Wohnungseigentümer. Das OLG Köln hat jedoch entschieden, dass auch bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verstreut wohnen, es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, einen so frühen Termin zu wählen. Das Gericht führte aus, dass das WEG keine Regelung enthält, die den Zeitpunkt für Versammlungen festlegt. Auch sei bei einer auf Grund der Größe der Gemeinschaft und der Vielzahl der Tagesordnungspunkte absehbaren Versammlungsdauer von fünf oder mehr Stunden, es nicht zumutbar, den Versammlungsbeginn in die späteren Abendstunden zu legen (Az. Wx 168/04).

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