Gartenpflege: Kein Direktionsrecht des Vermieters

Ist ein Mieter vertraglich nur allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter lediglich einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf informiert Hermann Michels von der Quelle BausparkasseIst ein Mieter vertraglich nur allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter lediglich einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf informiert Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse.

Einst war sein Garten ein Schmuckstück - als der Mieter auszog, nur noch ein verwahrloster Grund. So sah es jedenfalls der Vermieter und zog vor Gericht.
Hier wurde er jedoch eines besseren belehrt. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen" berechtige den Vermieter nicht, dem Mieter Vorschriften über Art und Umfang der Arbeiten zu machen, urteilte das OLG (Az. I-10 U 70/04). Der Mieter müsse vielmehr nur einfache Pflegearbeiten leisten. Dazu zählen: Rasen mähen, Unkraut jäten und das Laub entfernen. Alles andere fällt in die Instandhaltungspflichten des Vermieters. Nicht dazu gehören
beispielsweise: Den Rasen düngen, nachsäen, vertikutieren oder mit Kompost abstreuen sowie Gehölze zu beschneiden oder Teiche von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs zu säubern.

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