Konflikte um Haustiere: 50 Vögel stören nicht, aber eine freilaufende Katze

Tierhaltung in Wohngebieten birgt immer wieder Konflikte. Nicht nur Mieter in Mehrfamilienhäusern, auch Immobilienbesitzer haben es nicht leicht, wenn ihre Nachbarn es mit der Tierliebe übertreiben. Vor allem im Sommer halten sich Tiere bevorzugt im Freien auf und sorgen für Störungen. Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse macht auf die aktuelle Rechtsprechung über die Haltung unterschiedlicher Tierarten aufmerksamTierhaltung in Wohngebieten birgt immer wieder Konflikte. Nicht nur Mieter in Mehrfamilienhäusern, auch Immobilienbesitzer haben es nicht leicht, wenn ihre Nachbarn es mit der Tierliebe übertreiben. Vor allem im Sommer halten sich Tiere bevorzugt im Freien auf und sorgen für Störungen. Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse macht auf die aktuelle Rechtsprechung über die Haltung unterschiedlicher Tierarten aufmerksam.

Nicht immer ist die Anzahl der Tiere maßgebend, wenn sie artgerecht gehalten werden. So erlaubte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht einem Hausbesitzer in einem reinen Wohngebiet die Haltung von 30 Tauben und 20 Kanarienvögel in einer 80 Quadratmeter großen Voliere. Ein Nachbar, der sich durch die vielen Tiere gestört fühlte, konnte die Abschaffung des Federviehs nicht durchsetzen, da der Vogelfreund die Tiere nicht frei fliegen lässt und sie während der Nachtzeit im Gebäude untergebracht sind (Az. 9 ME 101/04).
"Vor allem wer Störungen zu lange akzeptiert, hat später oft schlechte Karten", betont Anette Rehm. So durften Grundstücksbesitzer, die mehr als fünf Jahre lang die Hundehaltung eines Nachbarn tolerierten, die Abschaffung der Tiere nicht mehr verlangen. Hausbesitzer können sich nicht zeitlich unbegrenzt offen halten, gegen die Grundstücksnutzung des Nachbarn vorzugehen, entschieden die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz. Selbst dass die Hunde ständig bellen und jaulen und für erhebliche Geruchsbelästigung sorgen, fiel nicht mehr ins Gewicht (Az. 7 K 2188/04).
Anders sah es das Oberlandesgericht Karlsruhe bei giftigen Kriechtieren. Hält der Besitzer einer Eigentumswohnung in Terrarien 30 Giftschlangen, sowie Pfeilgiftfrösche und Echsen, so stellt diese Tierhaltung keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums dar, urteilten die Richter. Die Tiere müssen abgeschafft werden, da auch die Gefahr besteht, dass sie durch Unachtsamkeit entweichen könnten, was bei den übrigen Eigentümern ein Gefühl der Unsicherheit und der Bedrohung hervorrufen könnte (Az. 14 Wx 51/03).
Dass auch Katzen Stubenarrest drohen kann, musste eine Münchner Wohnungsbesitzerin erfahren. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann nämlich festlegen, dass Hunde und Katzen in einer Wohnanlage anzuleinen sind. Die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts entschieden, das Interesse der Eigentümermehrheit am Schutz der Gemeinschaftsflächen vor Verunreinigung durch Katzenkot überwiege das Interesse der Katzenhalterin an der von ihr bevorzugten Art der Katzenhaltung.
Die Katze durfte nicht mehr frei herumlaufen (Az. 2Z BR 099/04). "Tierhalter müssen jederzeit mit der - auch nachträglichen - Einführung eines solchen Verbotes rechnen", sagt Anette Rehm.

- https://www.baumagazin.de/2619