Ohne Namensnennung keine Mieterhöhung

Ein an den Mieter gerichtetes Erhöhungsverlangen in Textform ist nur dann eingehalten, wenn der Name des Vermieters oder eines Bevollmächtigten klar zu erkennen ist. Auf diese wichtige Tatsache weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist das Mieterhöhungsbegehren unwirksamEin an den Mieter gerichtetes Erhöhungsverlangen in Textform ist nur dann eingehalten, wenn der Name des Vermieters oder eines Bevollmächtigten klar zu erkennen ist. Auf diese wichtige Tatsache weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin.
Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist das Mieterhöhungsbegehren unwirksam (LG Berlin, Az.: 62 S 126/03).

Im zu verhandelnden Fall hatte eine Wohnungsbaugesellschaft die Miete erhöhen wollen. Auf dem Schreiben stand jedoch lediglich eine Unterschrift, bei der nur bei genauer Betrachtung der Anfangsbuchstabe als K zu entziffern war. Ein unleserlicher Schriftzug lässt keinen Rückschluss auf die Identität des Ausstellers zu, entschied das Gericht.

Der Paragraf 126 BGB verlangt, dass die Person des Erklärenden genannt wird. Die Angabe einer Behörde, juristischen Person oder Handelsgesellschaft genügt für sich allein nicht. Erforderlich sei, so die Berliner Richter, dass sich der Name der vertretungsberechtigten natürlichen Person, welche die Vorantwortung für die Erklärung übernehme, für den Mieter erkennen lasse.

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