Harry Potter darf ins Kinderzimmer

Das Tapezieren eines Kinderzimmers mit Harry-Potter-Motiven gehört zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Auf dieses Urteil des Landgerichts Berlin weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hinDas Tapezieren eines Kinderzimmers mit Harry-Potter-Motiven gehört zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Auf dieses Urteil des Landgerichts Berlin weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hin.

In vorliegenden Fall hatten die Mieter beim Einzug in eine renovierungsbedürftige Wohnung im Kinderzimmer eine Harry-Potter- Tapete angebracht. Als sie bereits nach 1,5 Jahren wieder auszogen, waren sie daher noch nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Der Vermieter hatte jedoch von den Mietern verlangt, die betreffende Tapete wieder zu beseitigen und Schadensersatz gefordert.

Doch die Berliner Richter wiesen die Klage ab. Müssen Mieter eine neue Wohnung selbst renovieren, so seien sie in der Wahl der Farbe, sowie hinsichtlich der Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit würden erst dann überschritten, wenn die Mieter beispielsweise sehr ausgefallene Farben wählen. Das Kleben einer Bordüre mit Harry- Potter-Motiven im Kinderzimmer hält sich jedoch im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen (LG Berlin, Az. 62 S 87/05).

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