Vermieter haftet auch für die "Scherze" anderer

Für die Beseitigung von Wohnungsmängeln ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden durch einen unbekannten Dritten verursacht wurde. Darüber informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts SiegburgFür die Beseitigung von Wohnungsmängeln ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden durch einen unbekannten Dritten verursacht wurde. Darüber informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg.

Scheinbar harmlose Streiche können wirtschaftlichen Schaden anrichten. Das Schloss einer Mieterin war dermaßen mit Klebstoff verklebt, dass sich die Wohnungstür mit dem Schlüssel nicht mehr öffnen ließ. Da sich der darüber informierte Vermieter weigerte, tätig zu werden, schaltete die Mieterin einen Schlüsselnotdienst ein. Die Kosten von rund 100 Euro verlangte sie vom Vermieter.
Die Forderung wurde vom Amtgericht Siegburg bejaht (Az. 9 C 146/02).

Auch ein verklebtes Türschloss gilt hierbei als Wohnungsmangel, so das Gericht. Der Vermieter ist somit zur Instandhaltung oder Reparatur verpflichtet. Weigert er sich, kann der Mieter die Handwerker selbst beauftragen und verlangen, die Kosten vom Vermieter ersetzt zu bekommen.

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