Schlüsselverlust bei Schließanlage

Verliert ein Mieter den Hausschlüssel, droht ihm unter Umständen die Kostenübernahme für eine komplette Auswechslung der Schließanlage. Dabei müssen Vermieter allerdings die Rechtsprechung im Auge behalten. Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse informiert über zwei entsprechende UrteileVerliert ein Mieter den Hausschlüssel, droht ihm unter Umständen die Kostenübernahme für eine komplette Auswechslung der Schließanlage. Dabei müssen Vermieter allerdings die Rechtsprechung im Auge behalten. Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse informiert über zwei entsprechende Urteile.
So ist eine Formularklausel im Mietvertrag, die besagt, dass der Vermieter grundsätzlich berechtigt ist, bei Verlust eines Schlüssels die Schließanlage auszuwechseln, unwirksam. Die Richter vom Landgericht Berlin entschieden hier, ein Vermieter könne die Kosten für die ausgewechselte Schließanlage nur dann verlangen, wenn eine Gefahr des Missbrauchs des abhanden gekommenen Schlüssels fortbesteht (Az. 64 S 551/99).
In einem anderen Fall hatte der Mieter die Schlüssel verloren und konnte diese beim Auszug nicht an den Vermieter zurückgeben.
Der Vermieter legte daraufhin dem Mieter einen Kostenvoranschlag für eine neue Schließanlage vor und verlangte die Erstattung des Betrages. Das genügt nicht, argumentierte der Richter vom Amtsgericht Rheinbach. Der Mieter muss nur zahlen, wenn die Anlage tatsächlich erneuert wurde (Az. 3 C 199/04).

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