Mietverlängerungsoption – Fax genügt nicht der Schriftformerfordernis

Ist im Mietrecht die Schriftform vorgeschrieben, so ist die Übersendung eines Faxes oder Emails gesetzlich nicht ausreichend. Auf diese wichtige Rechtslage weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hin. So sollte etwa eine Mietverlängerungsoption für langfristige Mietverträge laut Paragraf 550 BGB nicht per Fax ausgeübt werdenIst im Mietrecht die Schriftform vorgeschrieben, so ist die Übersendung eines Faxes oder Emails gesetzlich nicht ausreichend. Auf diese wichtige Rechtslage weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hin. So sollte etwa eine Mietverlängerungsoption für langfristige Mietverträge laut Paragraf 550 BGB nicht per Fax ausgeübt werden.

In einem vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelten Fall forderte die Klägerin von ihren Rechtsanwälten Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung.
Der Mietvertrag der Klägerin enthielt eine Verlängerungsoption, die bis drei Monate nach Ende der regulären Laufzeit wahrgenommen werden musste. Die Rechtsanwälte übersandten der damaligen Vermieterin innerhalb der Optionsfrist ein Fax mit dem Hinweis, dass die Mieterin die Option ausübt und den Mietvertrag verlängern will.
Die Vermieterin lehnte mangels Schriftform die Verlängerung des Mietvertrag ab und verkaufte das Objekt. Der neue Vermieter wollte der Mieterin das Objekt dann nur zu höheren Konditionen überlassen. Die Differenz zwischen alter und neuer Miete wollte die Klägerin von ihren Anwälten erstattet bekommen. Die Richter stimmten ihr zu (Az. 22 U 105/05).

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