Zugige Fenster in Altbauten sind kein Mangel

Mieter einer Altbauwohnung können nicht die Miete kürzen, wenn es durch die Fenster zieht. Auch besteht kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin (Az. 9 S 157/05).Mieter einer Altbauwohnung können nicht die Miete kürzen, wenn es durch die Fenster zieht. Auch besteht kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin (Az. 9 S 157/05).

Die Mieter hatten die Miete vermindert und die Vermieter hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln an Fenstern und Türen ihrer Altbauwohnung verklagt.
Die Richter argumentierten jedoch, dass derartige Zugluft bei alten Häusern nicht unüblich sei. Der Mieter hätte beim Einzug darauf hinweisen und Entsprechendes vereinbaren müssen.
Auch der Bundesgerichtshof hatte 2004 bereits festgestellt, dass Mieter gewisse Abstriche bei Altbauwohnungen akzeptieren müssen, soweit diese allgemein verbreitet sind. Hierunter falle auch die mögliche Zugluft. Diese führe jedoch nicht dazu, dass die Wohnung nicht mehr bewohnt werden könne.

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