Schadenersatz bei mangelndem Schallschutz im Neubau

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München muss, wer sich als Verkäufer dazu verpflichtet, eine neue Immobilie nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei zu errichten, für etwaige Mängel haften und für mangelnden Schallschutz Schadenersatz leisten.
 
Nach der Fertigstellung zweier Doppelhaushälften traten erhebliche Tritt- und Luftschallschutzmängel auf. Deshalb forderte der Käufer einer Haushälfte Schadenersatz wegen Nichterfüllung, hilfsweise Vorschuss für die Nachbesserung.

Die Richter des OLG gaben ihm Recht. Hier hätte auf Grund der erhöhten Schallschutzanforderungen anstelle der einschaligen eine doppelschalige Trennwand geplant werden müssen. Insofern liege ein Baumangel vor. Die Käufer hätten nicht wissen können, dass die laut Kaufvertrag vorgesehene einschalige Trennwand den allgemeinen Regeln der Technik widerspricht.
Es wäre die Pflicht des Verkäufers gewesen, die Käufer darauf hinzuweisen, dass mit der gewählten Konstruktion die Schallschutzkriterien des Doppelhauses nicht erreicht werden können (Az. 28 U 1921/05).

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