Energieausweis: Sieben häufige MissverständnisseWorauf Planer, Käufer und Neumieter von Immobilien seit 1. Juli 2008 achten sollten

Seit 1. Juli ist es soweit. Seit diesem Tag dürfen potenzielle Käufer und Neumieter von älteren Wohnungen und Wohnhäusern den Energieausweis verlangen. Kein Mieter oder Käufer will erst bei der Heizkostenabrechnung erfahren, ob er ein „Energiesparhaus“ oder eine „Energieschleuder“ erworben hat. Kein Wunder also, dass der "Energieausweis“ und die „Energieeinsparverordnung“ täglich in den Medien sind. Leider haben sich auch Missverständnisse breit gemacht. Wir klären sieben Irrtümer auf 1. Den „Energieausweis“ nennt man auch „Energiepass“.
 Den „Energiepass“ kennen viele Menschen durch die Berichte der Medien. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) entwickelte den freiwilligen „dena-Energiepass“ und testete ihn bundesweit in einem Feldversuch für Wohngebäude im Bestand. Diese „dena-Energiepässe“ gelten zehn Jahre lang ab Ausstellung bei Verkauf und Neuvermietung. Die Europäische Kommission hatte in einer Richtlinie ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, Energieausweise einzuführen, wenn im Bestand eine Wohnung, ein Haus oder Gebäude verkauft oder neu vermietet wird. In Deutschland hat die Bundesregierung inzwischen die EU-Richtlinie durch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) umgesetzt. Die neue EnEV hat auch Energie-Nachweise bei Verkauf und Neuvermietung eingeführt. Diese Nachweise heißen allerdings „Energieausweis“ wie auch das Muster, das die EnEV dafür zur Verfügung stellt.

2. Seit 2008 gilt die neue Energieeinsparverordnung.
Nein, die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) ist weder am 1. Januar 2008 noch am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die EnEV 2007 gilt seit dem 1. Oktober 2007. Wer einen Neubau plante und den Bauantrag bis zum 30. September 2007 eingereicht hatte, für den galt die vorhergehende EnEV 2004. War am 1. Oktober 2007 der Bauantrag zwar gestellt, jedoch noch nicht entschieden – konnte der Bauherr allerdings verlangen, den Neubau nach der EnEV 2007 zu behandeln.

3. Ab 1. Juli müssen alle Vermieter und Verkäufer den Energieausweis vorweisen.
Nein, nicht alle Vermieter und Verkäufer sondern nur bestimmte Eigentümer. Die EnEV spricht hier die potenziellen Mieter und Käufer an, die ältere Wohnungen, Wohnhäuser oder Wohnimmobilien suchen. Ist das betreffende Gebäude bis Ende 1965 erbaut worden, können sie vom Eigentümer verlangen, dass er ihnen den Energieausweis nach EnEV zugänglich macht. Diesen könnte der Eigentümer beispielsweise im Treppenhaus oder im Flur aushängen. Für Baudenkmäler muss allerdings kein Energieausweis ausgestellt werden.

4. Der Energieausweis zeigt die künftigen Energiekosten.
Das würde allen gut gefallen, ist jedoch genauso unmöglich wie beispielsweise beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Der Energieausweis dient lediglich der Information. Er soll Mietern und Käufern bei der Auswahl helfen, beispielsweise eine „Energieschleuder“ von einem "Energiesparhaus" zu unterscheiden. Deshalb werden im Energieausweis als Orientierungshilfe auch die verschiedenen Energiestandards aufgeführt. Auch wenn der Energieausweis auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs erstellt wurde, können die Daten nicht verbindlich für zukünftige Nutzer gelten.

5. Eigentümer, Vermieter und Verkäufer können immer wählen zwischen Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.
Wenn wir nur über den Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung sprechen, stimmt diese Aussage bis auf eine Ausnahme. Es sind die kleinen Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, die noch vor 1977 erbaut wurden und die bis heute die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 noch immer nicht erfüllen, weil sie nicht saniert wurden. Sie verbrauchen besonders viel Energie. Eigentümer, die solch ein Wohnhaus oder eine Wohnung verkaufen oder neu vermieten wollen, dürfen ab 1. Oktober 2008 nur noch einen Bedarfs-Energieausweis ausstellen lassen. Dadurch will der Gesetzgeber Eigentümer und Vermieter zu Sanierungsmaßnahmen anregen. Bis Ende September 2008 dürfen sie allerdings noch wählen zwischen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.

6. Energieberater stellen Energieausweise aus.
Einerseits stellen nicht alle Energieberater Energieausweise aus und andererseits stellen auch weitere Berufsgruppen Energieausweise aus, insbesondere Architekten, Ingenieure und Fachplaner. Dabei muss man unterscheiden: Handelt es sich um einen Energieausweis für ein neues Gebäude oder für eine Modernisierung im Bestand? In diesen Fällen bestimmt das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes, wer die Energieausweise ausstellt. Wenn es sich um einen Energieausweis für einen Bestandsbau handelt, den man verkauft oder neu vermietet, regelt die EnEV selbst bundesweit, wer ausstellungsberechtigt ist. Dabei unterscheidet die EnEV wiederum, welche Fachleute Energieausweise für den Wohnbestand und welche auch für den Nichtwohnbestand ausstellen.

7. Der Verbrauchs-Ausweis muss keine Modernisierungsempfehlungen enthalten.
Dies stimmt nur für gewisse Fälle - beispielsweise wenn das Bestandsgebäude bereits renoviert wurde. Ansonsten fordert die Energieeinsparverordnung in einem speziellen Paragraphen zu Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz: „Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis … beizufügen.“ Der Aussteller muss im Energieausweis auch ankreuzen, ob er Modernisierung empfiehlt. Auch muss er dem Eigentümer bei der Übergabe des Energieausweises mitteilen, wenn er keine Modernisierungen empfehlen kann. Angesichts der Energieausweise, die über das Internet bestellt und versendet werden, stellt sich die Frage: Kann man Modernisierungen empfehlen, ohne das Gebäude zu besichtigen?

Fazit:

Der Energieausweis betrifft Planer, Energieberater, Eigentümer von Gebäuden sowie potenzielle Mieter und Käufer. Sie alle müssen sich informieren, denn die Energieeinsparverordnung droht auch Bußgelder an, wenn man sie nicht beachtet. Ordnungswidrig handeln beispielsweise Eigentümer, die den Energieausweis potenziellen Käufern oder Mietern gar nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich machen. Auch Fachleute handeln ordnungswidrig, wenn sie Energieausweise ausstellen, obwohl sie nicht qualifiziert sind.

Ausführliche Informationen zum Thema Energieausweis und EnEV enthalten die Broschüren „Kurzinfo Energieausweis“, „EnEV-Kalender“ und das Merkblatt „Energie-Nachweise“, die unter   www.EnEV-online.de  bestellt werden können.

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