Ausschluß des Minderungsrechts bei der Gewerberaummiete

Bei der Gewerberaummiete ist das Minderungsrecht wegen eines Mangels der Mietsache durch vertragliche Vereinbarung ausschließbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung handelt.Eine Computerfirma hatte Geschäftsräume angemietet, in denen sich jedoch bald auch sechsbeinige Untermieter heimisch fühlten. Nachdem auch eine Ungezieferbekämpfung die Kakerlaken nicht nachhaltig beeindruckte, kürzte der Mieter den Mietzins entgegen einer vertraglichen Vereinbarung, die ein solches Minderungsrecht ausschloß.

Das Gericht befand in seinem Urteil die Klausel für wirksam und verurteilte deshalb den Mieter zur Zahlung des einbehaltenen Betrages. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts für die Wirksamkeit einer solchen Klausel keine Rolle, ob es sich dabei um eine Individualvereinbarung oder um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

Der Mieter ist durch dieses Urteil jedoch nicht rechtlos gestellt, sondern wird auf einen sogenannten Bereicherungsanspruch verwiesen. Er muß zwar zunächst die volle Miete zahlen, kann jedoch im Klagewege die Miete in Höhe des zulässigen Minderungsbetrages zurückfordern.

Quelle
OLG Hamm, Urt. Vom 11.2.1998, NJW-RR 98,10

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