Bauen im Bestand:Stolperstein Architektenurheberrecht

Das Bauen im Bestand wird durch Urheberrechte des Architekten oft erschwert. Dies zeigt sich am Rechtsprechungsfall des Bahnhofsbaus „Stuttgart 21“.Der Fall
Der Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs („Stuttgart 21“) sieht Änderungen und den Teilabriss des Gebäudebestands („Bonatz-Bau“) vor. Der einzige Erbe des damaligen Architekten Paul Bonatz verklagt den Bauherrn, die Deutsche Bahn AG, auf Unterlassung der baulichen Veränderungen.

Das LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 – 17 O 42/10 – (nicht rechtskräftig)
weist die Klage ab. Die Begründung: Es besteht kein Änderungsverbot, sondern die Änderung ist nach § 39 UrhG zu dulden. Zwar handelt es sich um eine urheberrechtlich erhebliche Änderung i.S.d. § 39 I UrhG: Erstens ein urheberrechtlicher Schutz des Bahnhofsgebäudes. Die Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Architekten Paul Bonatz ist noch nicht verstrichen. Der Teilabriss dieses bedeutenden Werks der Baukunst und die weiteren Umbauten stellen eine ganz erhebliche Änderung dar. Zweitens rechtfertigt die Unanfechtbarkeit des Planungsfeststellungsbeschlusses nicht eine Verletzung von Architektenurheberrechten. Drittens ist dadurch, dass der Kläger seine Rechte zeitweise nicht verfolgt hat, noch keine Verwirkung eingetreten.
Aber: Die Änderung ist vom Urheberrechtsinhaber nach § 39 II UrhG zu dulden. Denn die Interessenabwägung fällt zugunsten des Interesses des Bauherrn an der Nutzung und Änderung seines Eigentums aus: Erstens ergibt der damalige Architektenvertrag, dass Paul Bonatz gewisse Änderungen hinzunehmen bereit war, auch wenn es sich vorliegend um weitergehende Änderungen handelt. Zweitens ist das Erhaltungsinteresse des Erben stark reduziert, weil seit dem Tod des Architekten bereits 54 Jahre verstrichen sind (sog. Verblassungsrechtsprechung des BGH). Drittens hat das Änderungsinteresse des Bauherrn, der Deutschen Bahn AG, als Eigentümer eines Gebäudes, das öffentlichen Zwecken dient, nämlich dem Schienenverkehr, hier ein überwiegendes Gewicht.

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Das Bauen im Bestand (u. U. auch: Eingriffe in die Innenarchitektur) kann durch Architektenurheberrechte massiv erschwert werden: Erstens kann der Architekt durch seinen Unterlassungsanspruch den Bau blockieren, sogar gerichtliche Baustopps durch einstweilige Verfügungen sind möglich. Zweitens kann man oft nur schwer prognostizieren, wie ein Gericht die o. g. Abwägungsfrage entscheiden wird. Denn die wertende Gewichtung zahlreicher Einzelfallaspekte gibt viel Spielraum, wie das vorliegende Urteil zeigt. Zudem handelt es sich nur um ein erstinstanzliches Urteil, Rechtssicherheit besteht also u. U. noch lange nicht.
Die Lösung besteht darin, den Architekten frühzeitig einzubinden. Bei Neubauten muss in den Architektenvertrag ein Änderungsrecht des Bauherrn hineinverhandelt werden (Achtung: Musterverträge sind i. d. R. AGB, dort kann ein entschädigungsloser Totalverzicht des Architekten unwirksam sein). Bei Bestandsbauten gilt: Bereits beim Ankauf ist zu klären, ob der Verkäufer Änderungsrechte hat, diese sollten übertragen
werden. Besteht kein Änderungsrecht, so gibt es folgende Lösungsansätze: Sind die Änderungen klar und abschließend definierbar, so kann es genügen, wenn man hierzu die Zustimmung des Architekten einholt. Anderenfalls benötigt man umfassende Änderungsrechte: Entweder man schließt mit dem bisherigen Architekten einen Vertrag über den Umbau samt Zustimmung zu allen Änderungen. Oder man kauft ihm das Änderungsrecht ab und beauftragt den Architekten der eigenen Wahl.

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