MietermodernisierungWohnwertverbesserung darf bei Mieterhöhung nicht berücksichtigt werden

Wer als Mieter aus eigener Tasche eine zur Modernisierung der Wohnung schreitet, darf dafür vom Vermieter nicht mit einer anschließenden Mieterhöhung "belohnt" werden. Der Deutsche Mieterbund (DMB) weißt daraufhin, dass sogenannte "Mietermodernisierungen" nach einem Urteil des BHG (AZ: BGH VIII ZR 315/09) bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden dürfen.Der Fall: Mieter in Hamburg hatten in ihrer Mietwohnung auf eigene Kosten Bad und Heizung einbauen lassen. Im Rahmen einer Mieterhöhung von knapp 20 Prozent stufte der Vermieter die Wohnung in die Mietspiegelrubrik „mit Bad und Sammelheizung“ ein.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Wohnwertverbesserungen, die der Mieter selbst vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens muss die Wohnung in das Mietspiegelfeld „ohne Bad und Sammelheizung“ eingestuft werden. Es sei denn, Mieter und Vermieter hätten eine andere Regelung vereinbart oder der Vermieter hätte die Investitionskosten des Mieters erstattet. Auch wenn sich der Mieter – wie im vorliegenden Fall – im Mietvertrag verpflichtet hat, die Wohnwertverbesserung durchzuführen, muss sie bei einer Mieterhöhung außer Betracht bleiben.
 

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