Schönheitsreperaturen und Renovierung von MietwohnungenMuss das sein?

In vielen Mietverträgen stehen Klauseln, die die Mieter zu  regelmäßigen "Schönheitsreparaturen" und einer Renovierung bei Auszug verpflichten. Viele der Klauseln sind allerdings gar nicht wirksam. Hier drei der häufigsten unwirksamen Renovierungs-Klauseln in Mietverträgen:1. Unwirksam sind alle Klauseln, die den Mieter in unangemessener Weise benachteiligen. Dies gilt beispielsweise bei einer Verpflichtung zum regelmäßigen Austausch der Bodenbeläge, unabhängig von den realen Gebrauchsspuren. Nur bei tatsächlich sichtbarer Abnutzung darf ein Vermieter den Austausch der Bodenbeläge verlangen - immer vorausgesetzt, dies wurde im Mietvertrag auch so vereinbart. Denn grundsätzlich fällt der Austausch von Bodenbelägen unter die sogenannten Schönheitsreperaturen - und die sind eigentlich die Sache des Vermieters.

2. Ebenfalls nicht wirksam sind Klauseln, die die Mieter unabhängig von der Wohndauer grundsätzlich zu einer Endrenovierung verpflichten. Auch hier gilt: Die Renovierungspflicht hängt ab von Wohndauer und dem tatsächlichen Wohnungszustand. Wer eine Wohnung nur für kurze Zeit gemietet hat und nur wenige Nutzungsspuren hinterlässt, ist auch nicht verpflichtet, den Pinsel zu schwingen.

3. Zu guter Letzt sind auch all jene Klauseln unwirksam, die die Mieter zur - meist erheblich teureren - Renovierung mit Hilfe von professionellen Handwerkern verpflichten. Wenn entsprechende Gebrauchsspuren vorliegen, die Renovierung also tatsächlich notwendig ist, reicht es, wenn der Mieter diese mit der gebotenen Sorgfalt selbst durchführt.

Autor: jn

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