Werkzeug aus dem Baumarkt leihenWas Heimwerker bei Ausleih-Verträgen beachten sollten

Ob für die Gartenarbeit, den Innenausbau, Renovierungen oder Reinigung: Manche Werkzeuge, Maschinen oder Geräte brauchen passionierte Heimwerker nur selten. Statt die teuren Maschinen zu kaufen, können diese in vielen Heimwerker- oder Baumärkten und bei speziellen Verleihfirmen auch ausgeliehen werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps, worauf Hobbybastler bei Vermietern von Werkzeug achten sollten.Im eigenen Garten einen kleinen Teich anlegen oder das Parkett in der Wohnung abschleifen? Warum nicht, schließlich legen rund 80 Prozent der Deutschen zu Hause gern selbst Hand an – so eine im Auftrag von ERGO durchgeführte repräsentative Umfrage von Ipsos*. Doch manche Bauarbeiten rund um Haus oder Wohnung sind nur einmal oder sehr selten nötig. Danach beanspruchen die oft teuer erstandenen Maschinen jedoch viel Platz zur Aufbewahrung. Gerade bei Großgeräten wie einem Dampfstrahler, Minibagger oder einer Parkettschleifmaschine ziehen deshalb viele Heimwerker ein geliehenes Gerät einem Gekauften vor. „Doch rund um den Maschinenverleih gibt es einiges zu beachten“, weiß Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Ausleihvertrag: Genau hinsehen lohnt sich!
Ob Baumarkt, Heimwerkermarkt oder spezialisierte Verleihfirma: Das Angebot an Werkzeug-Vermietern ist groß. „Verbraucher sollten das jeweilige Verleihsortiment und die Preise genau vergleichen“, rät die D.A.S. Expertin und ergänzt: „Ist beispielsweise das Werkzeugzubehör wie Aufsätze oder Sägeblätter im Mietpreis enthalten? Denn oft wird dieses zusätzlich berechnet.“ Und: Wird das Gerät auch vollständig mit allem Zubehör übergeben? Fehlen bei der Rückgabe Zubehörteile, müssen Verbraucher dafür aufkommen. Hinweise dazu finden Heimwerker in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder dem jeweiligen Mietvertrag des Verleihers. Wichtig dabei: Der Heimwerker muss in jedem Fall vor Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen und diese müssen ihm gut lesbar zur Verfügung gestellt werden. Doch Vorsicht: Bevor Hobbyhandwerker einen Mietvertrag unterschreiben, empfiehlt es sich, ihn genau durchzulesen! Denn in der Regel muss eine Kaution für das Werkzeug oder die Maschine hinterlegt werden. Bei verspäteter Rückgabe drohen hohe Kosten, verbunden mit Schadenersatzforderungen für den Nutzungsausfall. Umgekehrt gilt auch: Wurde eine feste Mietzeit vereinbart, lohnt es sich zu überprüfen, ob das ausgeliehene Gerät auch vorzeitig zurückgegeben werden kann, ohne dass der Preis über die volle Leihdauer bezahlt werden muss. Ebenso lohnt sich ein Blick auf die Stornogebühren: Wer das Gerät zur ausgemachten Zeit doch nicht benötigt, muss unter Umständen mit hohen Kosten rechnen.

Nichts geht ohne Einweisung
Selbst für passionierte Heimwerker kann die Durchführung komplexer Handwerksarbeiten eine Herausforderung darstellen. Für die Bedienung vieler Spezialgeräte ist neben handwerklichem Geschick auch fachliches Know-how erforderlich: Wer zum Beispiel eine Parkettschleifmaschine falsch einsetzt, kann sich auch mit dem besten Gerät seinen Fußboden ruinieren. „Umso wichtiger ist es, vom Verleiher eine ausführliche Einweisung zu erhalten“, rät Anne Kronzucker. Am besten erkundigen sich Heimwerker auch gleich nach passender Sicherheitsausrüstung. Denn eventuell erforderliche Schutzkleidung wird oft nicht automatisch mitverliehen, wie zum Beispiel Stahlkappenschuhe bei Arbeiten mit einem geliehenen Presslufthammer. Und: Eine ausführliche Bedienungsanleitung gehört in jedem Fall zum geliehenen Gerät dazu!

Gerät kaputt – was nun?
Schon bei der Einweisung sollten Hobbywerker den Zustand der ausgeliehenen Geräte überprüfen und bei offensichtlichen Mängeln, wie extremen Lackschäden oder Beulen, darauf bestehen, dass die vorhandenen Schäden im Mietvertrag aufgenommen werden. So können sie später dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Doch was tun, wenn der Mörtelmixer oder die Poliermaschine während der Arbeit plötzlich den Geist aufgibt? „In diesem Fall sollten Heimwerker einen Zeugen hinzuziehen“, so der Hinweis der D.A.S. Rechtsexpertin und ergänzt: „So kann besser geklärt werden, ob es sich um einen Bedienungsfehler gehandelt hat oder ob das Gerät möglicherweise einen Defekt hatte.“ Wichtig: Dem Verleiher muss der Schaden sofort und nicht erst bei Rückgabe des Gerätes gemeldet werden! Sonst besteht die Gefahr, dass dieser den Mangel nicht anerkennt. Für vom Kunden beschädigte Geräte kann der Verleiher Schadenersatz verlangen.
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*Quelle: Ipsos i:Omnibus™

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