Änderung des Widerrufsrechts betrifft erstmals ImmobilienverkäufeMaklerrecht angepasst

Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt am 13.06.2014 in Kraft. Die Absicht des europäischen Gesetzgebers ist es, das Widerrufsrecht in Europa zu vereinheitlichen. Erstmals sind dabei durch die Änderung des Fernabsatzgesetzes auch Regelungen der Wohnungsvermittlung betroffen.Das hat Folgen für Makler und potenzielle Immobilienkäufer. „Wir halten die Änderung der Verbraucherschutzbestimmungen für sehr sinnvoll und verbraucherfreundlich. Daher wenden wir das neue Widerrufsrecht bereits seit Mai an“, sagt Michael Ostermaier, Immobilienberater des Münchner Immobilienvermittlers eigenwert GmbH.

Ab Mitte Juni werden die Verbraucherrechte und -richtlinien in Deutschland an eine europäische Norm angepasst. Betroffen sind Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen im Fernabsatz abgeschlossen wurden – also beispielsweise Verträge über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail oder Telefon. Entscheidende Neuerung ist dabei, dass Makler ihre Kunden künftig spätestens mit Beginn der Dienstleistung über die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen belehren müssen. Diese kann bei Besichtigungsterminen der Selbstauskunft beigelegt sein oder auch mit einem entsprechenden Hinweis auf der Website des Maklers zum Download bereitgestellt werden.

Ebenfalls neu: Belehrt der Makler seinen Kunden nicht, gilt das Widerrufsrecht nicht wie bislang unbegrenzt, sondern erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Ostermaier: „Immobilieninteressenten müssen jedoch nicht 14 Tage warten, bis ein Makler aktiv wird. Es steht ihnen selbstverständlich schon vorab frei, Exposés anzufordern beziehungsweise telefonisch oder via E-Mail Auskünfte einzuholen. Den gewünschten Unterlagen legen wir die Widerrufsbelehrung bei. Sie klärt die Kunden über ihre Rechte und die Dauer der Widerrufsfrist für ihre nächsten Schritte auf.“

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