Rückabwicklung eines Darlehens wegen fehlerhafter WiderrufsbelehrungLG Potsdam bestätigt Entscheidungen mehrerer Obergerichte

Das LG Potsdam stellte mit Entscheidung vom 24.06.2015, Az.: 8 O 14/14, erneut fest, dass eine durch die Deutsche Kreditbank AG (DKB) verwandte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. „Entscheidend ist die Bestätigung des Gerichts, dass der wirksame Widerruf nicht nur zu einem Entfallen der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern wegen der vollständigen Rückabwicklung des Darlehens zu weitergehenden, ganz erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen zugunsten des Darlehensnehmers führt“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte klar, die das Urteil erstritten hat.Zahlreiche Widerrufsbelehrungen der Deutschen Kreditbank erweisen sich als fehlerhaft. Unzweifelhaft sind viele Belehrungen zunächst aufgrund der Formulierung, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Die DKB konnte sich regelmäßig auch nicht auf auf die Verwendung der damals geltenden Musterbelehrung gemäß der BGB-InfoV berufen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Zusammenhang grundsätzlich hohe Anforderungen stellt. Denn die verwandten Widerrufsbelehrungen enthielten mehrere Abweichungen, die einen Vertrauensschutz ausschließen.

Nachdem dies bereits durch mehrere Obergerichte bestätigt worden ist, attestierte nunmehr auch das LG Potsdam mit seiner aktuellen Entscheidung vom 24.06.2015 der DKB die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. „Es war zu erwarten, dass auch in diesem Verfahren von einem wirksamen Widerruf ausgegangen wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Gericht unserer Rechtsauffassung zu den Widerrufsfolgen nahezu vollumfänglich gefolgt ist“, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert klar.

Nach den gesetzlichen Regelungen fällt nach einem wirksamen Widerruf unzweifelhaft keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen verdeutlichen, beschränkt sich die rechtliche Auseinandersetzung mit den finanzierenden Banken in den Widerrufsfällen leider größtenteils auf das Entfallen oder die Rückforderung eines Vorfälligkeitsentgelts. Nachdem es den Gerichten verwehrt ist, Darlehensnehmern mehr zuzusprechen als beantragt wurde, verschenken Verbraucher daher nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte allzu häufig schlicht Geld. „In diesen Fällen werden Banken regelmäßig quasi „zu ihrem Vorteil verurteilt“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Es geht eben nicht nur um die Vorfälligkeitsentschädigung. Vielmehr müssen die Rechtsfolgen des Widerrufs zwingend sorgfältig berechnet und sodann auch umfassend geltend gemacht werden, mag dies im Einzelfall auch schwierig und arbeitsintensiv sein. Auch wenn einige Details der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche umstritten sind, führt deren Saldierung nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte typischerweise zu einem erheblichen Vorteil, der ein Vielfaches der reinen Vorfälligkeitsentschädigung ausmacht.

Dies bestätigt erneut die aktuelle Entscheidung des LG Potsdam. Das Gericht sprach dem dortigen Darlehensnehmer im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH einen Wertersatzanspruch in Höhe des üblichen Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Zwar hatte auch der Darlehensnehmer der Bank im Rahmen der Rückabwicklung Nutzungsersatz zu leisten, jedoch entstanden wegen der großen Differenz zwischen Vertrags- und marktüblichem Zins zu Gunsten des Klägers durch den Widerruf hohe „Sondertilgungseffekte“. „Der vom LG Potsdam ausgeurteilte Vorteil für unsere Mandanten betrug mehr als 25.000,00 € und überstieg das reine Vorfälligkeitsentgelt von rund 5.000,00 € um mehr als das Vierfache“, fasst der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert zusammen.

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