Hundehaltung in Mietwohnungen

Der Wohnungsmarkt ist angespannt wie selten. Wer eine neue, bezahlbare Wohnung braucht, muss sich auf eine lange Suche einstellen – insbesondere, wenn er einen – oder gar mehrere – Hunde sein eigen nennt. Und auch wer sich in seiner schon länger gemieteten Wohnung einen Hund anschaffen will, muss sich mit den mietrechtlichen Regelungen auseinandersetzen.Ist Hundehaltung in Mietwohnungen erlaubt oder verboten?

Das Gute vorweg: Ein generelles Haustierverbot hat der Bundesgerichshof Vermietern bereits 2013 untersagt, da dies eine unzulässige Benachteiligung des Mieters bedeuten würde (BGH, Az.: VII ZR 10/92). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Hundehaltung in Mietwohnungen grundsätzlich gestattet wäre.

Einzelfallentscheidung

Nein, die Sache ist komplizierter, sprich: Es handelt sich Immer um eine Einzelfallentscheidung. Vermieter dürfen zwar im Mietvertrag nicht grundsätzlich alle Hunde ausschließen, sie können aber im Mietvertrag festhalten, dass ein Mieter um Erlaubnis bitten muss, wenn er Hunde in der Wohnung halten will. Tut er dies dann nicht, droht die Kündigung.

Die Vermieter dürfen ihre Erlaubnis zur Hundehaltung aber nur in bestimmten Situationen verweigern, zum Beispiel im Fall von aggressivem Verhalten des Hundes, dauerhaftem lauten Bellen oder Sachbeschädigung. Wichtig hierbei: Es darf sich nicht um pure Befürchtungen handeln, sondern es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine unzumutbare Belastung zu erwarten ist. Die könnten zum Beispiel vorliegen, wenn ein Mieter ohne Hundeerfahrung eine bekanntermaßen aggressive, schwer zu erziehende Hunderasse anschaffen möchte. Größe und Rasse des Hundes können bei der Beurteilung also durchaus eine Rolle spielen.

Übermäßige Belastungen vermeiden

Grundsätzlich gilt es für Hundeliebhaber in Mietwohnungen also, eine übermäßige Belastung der Mietwohnung und/ oder der Nachbarn zu vermeiden. Lautes Bellen in der Nacht, herumliegende Exkremente, Angriffe oder auch nur unangeleintes Laufenlassen des Hundes auf Gemeinschaftsflächen können Gründe für ein nachträgliches Hundeverbot oder gar eine Kündigung liefern, wenn diese Verhaltensweisen nicht nach angemessener Frist eingestellt werden. Auch die zeitlich begrenzte Aufnahme eines Pflegehundes ist verboten, wenn rechtmäßig ein Hundehaltungsverbot ausgesprochen wurde. 
Eindeutig gestattet sind hingegen gelegentliche – also seltene - Besuche von Gästen mit Hund, auch, wenn in der Mietwohnung eigentlich ein Hundeverbot gilt – immer vorausgesetzt, die Hunde stellen keine Gefährdung anderer Mieter dar. Und: Ausgenommen von jedem Hundehaltungsverbot sind zudem zugelassene Therapie- oder Blindenhunde.


Autor: jn

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