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Das bringt die neue Energieeinsparverordnung

Neuregelungen für Altbauten und Energieausweise

Ab 1. Mai gelten neue Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden.
Mit diesem Datum tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV
2014) in Kraft, die unter anderem Verbesserungen für den
Energieausweis vorsieht. Darauf weist die Deutsche Energie-Agentur
(dena) hin. Die dena dokumentiert die wichtigsten Neuerungen.

Altbauten

Insgesamt sind für den Gebäudebestand keine wesentlichen
Verschärfungen der energetischen Anforderungen vorgesehen. Trotzdem
müssen auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten.



1. Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel


Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015
außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden
Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30
Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe
von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur-
und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein-
und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in
ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der
Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der
neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren
erfüllen.

2. Dämmung

Oberste Geschossdecken, die die Mindestanforderungen für die Dämmung
nicht erfüllen, müssen bis Ende 2015 nachgerüstet werden. Gemeint
sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss
angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber
gedämmt ist oder die Mindestanforderungen an die Dämmung erfüllt.
Ausnahmen gelten, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002
in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Um zu
klären, ob eine nachträgliche Dämmung nötig ist, ist es ratsam, sich
an einen Experten zu wenden. Qualifizierte Fachexperten findet man in
der Energie-Effizienz-Expertenliste unter
www.energie-effizienz-experten.de.

Neubauten

Die EnEV 2014 sieht vor, dass neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude
ab 1. Januar 2016 höhere energetische Anforderungen erfüllen müssen:
Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz
(Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Viele
Hausbauer erfüllen schon heute freiwillig ähnlich hohe
Energieeffizienzstandards, weil sie auf diese Weise ihren
Energieverbrauch deutlich senken und ihre Heizkosten minimieren.

Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte
Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte
sollen bis Ende 2018 veröffentlicht werden.

Energieausweis und neue Energieeffizienzklassen

Der Energieausweis für Gebäude wird verbessert. Die energetischen
Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis
rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen
zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und
Haushaltsgeräten reicht die Skala von A+ (niedriger
Energiebedarf/-verbrauch) bis H (hoher Energiebedarf/-verbrauch).
Diese Zuordnung gilt für neu ausgestellte Ausweise. Bereits
vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten
ihre Gültigkeit.

Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig zudem bei
der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrags muss der
Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden
– zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem
Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt
werden, zum Beispiel der Jahres-Endenergiebedarf oder -verbrauch des
Gebäudes. Wenn ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse
vorliegt, muss auch die Effizienzklasse angegeben werden.

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