Mit Riester zum Eigenheim3 Fragen – 3 Antworten zum Wohn-Riester
Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums gibt es derzeit rund 15,6 Millionen Riester-Verträge. Vor allem die Einführung des Wohn-Riesters hat für zusätzliche Wachstumsdynamik gesorgt. 3 häufig gestellte Fragen zum Wohn-Riester beantwortet die LBS:1. Wer kann Wohn-Riester-Förderung bekommen?So gut wie jeder! Zulageberechtigt sind alle Sparer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Personengruppen wie Selbstständige, Beamte oder Mini- Jobber. Der Anspruch auf Wohn-Riester-Förderung ist unabhängig vom persönlichen Verdienst, Einkommensgrenzen gibt es nicht.
2. Wofür kann die Wohn-Riester-Förderung eingesetzt werden?
Seit 2008 werden riesterzertifizierte Bausparverträge sowie Darlehen gefördert. Diese müssen für die Anschaffung einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden. Dazu zählt auch der Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsgenossenschaft oder Wohnrechten in einem Alters- oder Pflegeheim. Ebenfalls möglich sind die Entschuldung des Eigenheims zu Beginn der Auszahlungsphase sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Umschuldung eines bestehenden Immobiliendarlehens. Bedingungen für die Förderung sind, dass das Objekt nach 2007 angeschafft wurde, den Lebensmittelpunkt des Eigentümers darstellt und innerhalb der EU oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums liegt. Der Gesetzgeber plant derzeit zudem, die Riester-Förderung künftig auch auf den behinderten- oder altersgerechten Umbau einer Immobilie auszuweiten.
3. Was passiert, wenn ich meine mit Riester geförderte Immobilie wieder verkaufe?
Zunächst einmal gar nichts. Allerdings muss der durch Riester geförderte Betrag auf dem Wohnförderkonto derzeit innerhalb von vier Jahren in eine andere, ebenfalls selbst genutzte Immobilie investiert werden. Alternativ kann der Riester- Sparer das Geld innerhalb eines Jahres in einen anderen riesterzertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dann bleibt die Förderung in vollem Umfang erhalten. Nur wenn keine dieser Möglichkeiten zum Einsatz kommt, müssen die auf dem Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Die Fragen beantwortete Joachim Klein von der LBS.
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