Umbauten besser mit dem Vermieter abstimmen

Tipps der Quelle Bausparkasse zum Thema "Miete": Nimmt ein Mieter Ein- oder Umbauten in der Wohnung vor, kommt es beim Auszug häufig zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter. Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung umbauen, wenn dabei alles im Rahmen der vertragsgemäßen Wohnungsnutzung und die Bausubstanz unverändert bleibt. "Zieht er aus, muss er allerdings alles wieder rückgängig machen", weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse auf eine wichtige, aber oft übersehene Gesetzesregelung hin. Ob Hängeböden, Einbauschränke oder Hochbetten – besteht der Vermieter darauf, muss der Urzustand der Wohnung wieder hergestellt werdenTipps der Quelle Bausparkasse zum Thema "Miete": Nimmt ein Mieter Ein- oder Umbauten in der Wohnung vor, kommt es beim Auszug häufig zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter. Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung umbauen, wenn dabei alles im Rahmen der vertragsgemäßen Wohnungsnutzung und die Bausubstanz unverändert bleibt. "Zieht er aus, muss er allerdings alles wieder rückgängig machen", weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse auf eine wichtige, aber oft übersehene Gesetzesregelung hin. Ob Hängeböden, Einbauschränke oder Hochbetten – besteht der Vermieter darauf, muss der Urzustand der Wohnung wieder hergestellt werden. "Der Mieter hat hier nicht nur das Wegnahmerecht für sein Eigentum sondern auch die Wegnahmepflicht", so Anette Rehm. Das gilt auch für eventuelle vom Vormieter übernommene Einbauten. Einzige Ausnahme: Er hat vorher schriftlich mit dem Vermieter vereinbart, dass er die Veränderung belassen darf.

Fallen Reparaturen für seine Einbauten an, trägt der Mieter hierfür die alleinigen Kosten. Auch hat er gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er beispielsweise eine teure Einbauküche in der Wohnung lässt. Hier besteht nur die Chance einer Ablösezahlung durch einen Nachmieter.

In Einzelfällen haben jedoch die Gerichte auch für einen Mieter entschieden. So kann laut Urteil vom Bundesgerichtshof kein Mieter zu einem Rückbau gezwungen werden, wenn nach dessen Auszug die Wohnung vom Vermieter modernisiert oder umgebaut werden soll. Auch wäre es Unsinn, Nützliches wieder herauszureißen, etwa wenn mit Zustimmung des Vermieters ein Bad eingebaut wurde (LG Hamburg, Az. 16 S 230/86).
Zwingend ist immer die Zustimmung des Vermieters bei Veränderungen an der Bausubstanz. "Will ein Mieter Wände ziehen oder herausreißen, muss der Vermieter vorher sein Einverständnis geben", mahnt Anette Rehm. Andernfalls darf dieser sogar fristlos kündigen.

Mit dem Paragraf 554a BGB wurde im neuen Mietrecht die Barrierefreiheit eingeführt. Ab sofort kann ein Mieter die Zustimmung seines Vermieters zu baulichen Veränderungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Räumlichkeiten notwendig sind. Dabei muss sich die Behinderung nicht auf den Mieter selbst, sondern kann sich auch auf eine andere im Haushalt lebende Person beziehen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn seine berechtigten Interessen (oder die der anderen Mitbewohner des Hauses) erheblich über denen des Mieters liegen. Hier sind die Interessenskriterien gegeneinander abzuwiegen. Der Mieter muss jedoch nach dem Auszug aus den Mieträumen den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, zusätzlich zur normalen Mietkaution weitere Sicherheiten zu verlangen.


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