Bei Satellitenschüssel vorher Vermieter fragen

Über die Installation einer Parabolantenne gibt es immer wieder Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Grundsätzlich sollte sich ein Mieter vor dem Anbringen einer "Schüssel" mit seinem Vermieter abstimmen, denn dieser darf oft mitreden. Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hat wichtige Regeln und Urteile zusammengefasstÜber die Installation einer Parabolantenne gibt es immer wieder Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Grundsätzlich sollte sich ein Mieter vor dem Anbringen einer "Schüssel" mit seinem Vermieter abstimmen, denn dieser darf oft mitreden. Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hat wichtige Regeln und Urteile zusammengefasst.

Ein Vermieter muss zustimmen, wenn das Haus weder über eine Gemeinschaftsantenne noch über einen Kabelanschluss verfügt. Die Parabolantenne muss jedoch baurechtlich zulässig sein und fachmännisch an einem Ort installiert werden, an dem sie optisch am wenigsten stört. Dabei darf der Vermieter einen geeigneten Montageort bestimmen. Die Kosten hierfür muss der Mieter tragen. Sind jedoch viele Programme bereits über Kabel zu empfangen, so muss ein Vermieter keine Genehmigung erteilen (LG Berlin, Az. 63 S 119/01). Ausnahme: Ein ausländischer Mieter kann trotz angebotener Kabelprogramme die Erlaubnis verlangen, um auch Sendungen in seiner Heimatsprache zu sehen, die nur per Parabolantenne zu empfangen sind. Es besteht auch kein automatisches Recht auf eine Parabolantenne auf der eigenen Balkonbrüstung. Ein Hauseigentümer kann darauf bestehen, dass ein Mieter seine Satellitenschüssel auch bei zusätzlichen Kosten auf dem Dach installiert, urteilte das Landgericht Berlin. Mit der Entscheidung werde das Interesse der Eigentümer berücksichtigt, das Erscheinungsbild der Hausfassaden zu schützen.
Die Mietkammern des Landgerichts Hamburg sehen dagegen die Aufstellung einer mobilen Schüssel auf Standfuß im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Die Berechtigung findet ihre Grenzen erst dort, wo die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird oder wo vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten (LG Hamburg, Az. 316 S 17/99 und Az. 307 S 132/02).

"Ein Mieter ist auch verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Antenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen", betont Hofmann. Der Vermieter ist daher berechtigt, vom Mieter eine zusätzliche Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Antenne zu verlangen. Leistet der Mieter diese Sicherheit nicht, steht ihm nach einem Urteil des LG Dortmund (Az.: 1 S 25/99) auch kein Anspruch auf Erlaubnis der Montage zu.

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