Maklerprovision für Hausverwalter möglich
Der Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes besagt: Ist der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung oder sind diese rechtlich oder wirtschaftlich eng miteinander verflochten, so besteht kein Anspruch auf eine Maklerprovision. Die Mehrheit der Gerichte verweigerte daher den Verwaltern bisher grundsätzlich einen Anspruch auf Provision. Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse weist auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 299/02) hin, in dem nun eine Unterscheidung zwischen der jeweiligen Verwaltungstätigkeit gezogen wirdDer Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes besagt: Ist der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung oder sind diese rechtlich oder wirtschaftlich eng miteinander verflochten, so besteht kein Anspruch auf eine Maklerprovision. Die Mehrheit der Gerichte verweigerte daher den Verwaltern bisher grundsätzlich einen Anspruch auf Provision. Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse weist auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 299/02) hin, in dem nun eine Unterscheidung zwischen der jeweiligen Verwaltungstätigkeit gezogen wird.Keine Provision, nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz, erhält ein Wohnungsverwalter, der im Auftrag des Eigentümers oder Vermieters die konkrete Wohnung selbst verwaltet, also zum Beispiel die Nebenkostenabrechnungen erstellt, Kündigungsschreiben bearbeitet oder Reparaturarbeiten in Auftrag gibt. Provisionsberechtigt ist hingegen der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage insgesamt. Dieser WEG-Verwalter sei grundsätzlich nicht für die einzelne Wohnung zuständig. Hier bleibt der Eigentümer oder Vermieter selbst verantwortlich.
"Nach dem BGH-Urteil ist nun immer in jedem Einzelfall zu entscheiden, was für eine Art Verwalter dann die Wohnung vermittelt hat", betont Michels.
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